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INFORMATIONEN / NEWS

31.05.2023

GOOGLE ANALYTICS AUF WEBSITES OHNE EINWILLIGUNG VERSTÖSST GEGEN DIE DSGVO

31.1.2023: Update 2. Instanz-Urteil bestätigt das Urteil

» mehr über das Urteil finden Sie auf dataprotect.at

 

 

13.1.2022:

Die Einbindung von Google Analytics auf Webseiten verstößt gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Durch dieses Urteil wird klar, dass Google-Analytics nicht ohne Einwilligung und Hinweis auf die Datenübermittlung in die USA und deren "Gefahren" eingebunden werden darf und daher vor Einwilligung blockiert werden muss. (Bescheid siehe ua. Anhang D155.027 GA-1)

» Datenschutzbehörde Österreich Publikation

» Einschätzung von Rechtsanwalt Binder Grösswang

» Standard-Bericht

LÖSUNG:

Vor dem Laden müssen diese Daten geblockt werden (zB mit CookieBot, wo man auch die Möglichkeit hat, die Inhalte zusätzlich zu den automatisch gefundenen selbst zu definieren, wie was geblockt werden soll) bis zur Einwilligung des Besuchers. Wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass mit der Zustimmung der Cookies Daten in die USA geschickt werden (siehe nachstehend). Grundsätzlich gilt dies für alle Cookies, welche Daten in die USA senden. CookieBot funktioniert hervorragend, vorausgesetzt es wird richtig eingebunden - am Besten fragen Sie Ihren Webmaster, der dies können sollte.

Zu Schrems II - internationale Datenübermittlungen ins Ausland ausserhalb der EU (16.7.2020)

Mit der Schrems II – Entscheidung des EuGH vom 16.7.2020 (C-311/18) wurde das EU-US-Privacy-Shield als Grundlage der Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA "ausgehebelt", dh. es ist im Moment fraglich, was zu tun ist mit Einbindungen von YouTube & Co in die Website. Lt. Dataprotect.at sollte man einen Hinweis platzieren.

 

9.9.2020:

Es ist nicht mehr fraglich, was zu tun ist, denn man muss vor Einwilligung blockieren, was Daten in die USA sendet (Fonts Drittanbieter, GoogleAnalytics, ...)

 

Den USA wird vom EuGH kein angemessenes Datenschutzniveau bescheinigt (Schrems II), da es keine unabhängigige Aufsichtsbehörde gibt und dadurch keinen effektiven Rechtschutz personenbezogener Daten. Es besteht das Risiko, dass zB Geheimdienste oder Sicherheitsbehörden auf personenbezogene Daten zugreifen können durch Einbindung von zB YouTube / Google und Sie ihre Betroffenenrechte, die Sie auf Basis der DSGVO haben (Auskunft, Einschränkung, Berichtigung, Löschung, Widerruf, etc.) oder auch ein Beschwerderecht in den USA oder gegenüber Übermittlungsempfängern nicht erfolgreich durchsetzen können.

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